BAG: Außerordentliche Kündigung - Personalgestellung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr - kein Anhörungsrecht des im Kooperationsbetrieb gebildeten Betriebsrats zur Kündigung eines mit dem Bund bestehenden Arbeitsverhältnisses
Das BAG hat mit Urteil vom 31.7.2014 — 2 AZR 407/13 – wie folgt entschieden:
1. Arbeitnehmer der Bundeswehr, die einem Wirtschaftsunternehmen „beigestellt“ sind, das als Kooperationsbetrieb iSv. § 1 BwKoopG aus der Bundeswehr ausgegliederte Arbeiten wahrnimmt, verletzen ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich, wenn sie unberechtigt nicht geringe Mengen sog. „Abfalldieselöls“ vom Betriebsgelände des Wirtschaftsunternehmens in der Absicht entwenden, das Öl für einen möglichen Eigenverbrauch oder Verbrauch durch Dritte aufzubereiten. Ein solches Verhalten ist „an sich“ geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung zu keinem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Bundeswehr oder des Kooperationsunternehmens geführt hat.
2. Aus § 6 BwKoopG folgt keine Verpflichtung der Bundeswehr, zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der einem Kooperationsbetrieb im Sinne des Gesetzes „beigestellt“ ist, neben dem bei der Dienststelle gebildeten Personalrat den Betriebsrat des Kooperationsbetriebs anzuhören.