BAG: Ausschlussfristen bei Urlaubsabgeltung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.8.2011 – 9 AZR 365/10 – wie folgt: Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar ist. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den unantastbaren Urlaubsanspruch gemäß § 1 und § 3 Abs. 1 BUrlGnicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehe, wird zumindest für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten. Das ist mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vomEuGH aufgestellten Grundsätzen vereinbar. Danach steht die Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Nichtbeachtung von Modalitäten der Inanspruchnahme dazu führt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums untergeht. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nur die Möglichkeit haben, den ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Das ist bei tariflichen Ausschlussfristen dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur eine Frist zur schriftlichen Geltendmachungwahren muss.