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Arbeitsrecht
19.04.2018
Arbeitsrecht
BAG: Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des Berufsausbildungs-verhältnisses bei zwei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen

Das BAG hat mit Urteil vom 23.1.2018 – 9 AZR 854/16 – wie folgt entschieden:

1. Maßgebend für den Beginn der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

2. Wird die Berufsausbildung aufgrund getrennt geschlossener Berufsausbildungsverträge bei demselben Ausbildenden in mehreren Stufen durchgeführt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit und damit als ein Berufsausbildungsverhältnis iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Ausschlussfrist beginnt somit nicht bei jeder auch nur kurzfristigen Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mit der Beendigung der ersten Ausbildungsstufe zu laufen.

3. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten bei der „Stufenausbildung in der Bauwirtschaft“ liegt vor, wenn die Vertragsparteien sechs Tage nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter (hier Schwerpunkt Zimmerarbeiten) einen weiteren Berufsausbildungsvertrag über die darauf aufbauende zweite Stufe (hier Ausbildung zum Zimmerer) abschließen. In diesem Fall ist die tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem ersten Berufsausbildungsvertrag auch dann noch gewahrt, wenn der Auszubildende diese innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts schriftlich geltend macht.

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