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Arbeitsrecht
21.10.2013
Arbeitsrecht
BAG: Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) - arbeitsvertragliche Abrede

Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2013 - 8 AZR 280/12 - entschieden: Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Dagegen ist eine Anwendung auch auf Fallkonstellationen, die zwingend durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen werden „durch Rechtsgeschäft“ vereinbart. Durch sie kann die Verjährung der Haftung wegen Vorsatzes nicht erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB, die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner zudem nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Soll sich die Regelung auf gesetzlich zugelassene Ausnahmetatbestände beziehen, zB nach § 278 Satz 2 BGB, so bedarf dies besonderer Hinweise in der vertraglichen Vereinbarung. Ausschlussfristen, die als tarifvertragliche Normativbestimmung auf den Arbeitsvertrag wirken, unterliegen nicht den gesetzlichen Verboten für „Rechtsgeschäfte“.

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