LAG Nürnberg: Ausschluss von Leistungen eines wegen Stilllegung geschlossenen Sozialplans
Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 13.8.2014 – 2 Sa 256/14 - entschieden:
1. Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber von der D AG beurlaubte Beamte, die als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt waren, im Hinblick auf ihre Beamtenstellung von den Leistungen eines wegen Betriebsstilllegung geschlossenen Sozialplans aus, verstößt dies nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist ebenfalls zulässig, die Beamten von einer Sonderprämie auszuschließen, mit der in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage honoriert werden soll.
2. Dies gilt auch, wenn andere Angestellte nicht von den Leistungen ausgeschlossen sind, die zwar daneben noch ein ruhendes tariflich unkündbares Arbeitsverhältnis zur D… AG haben, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses von Sozialplan und freiwilliger Betriebsvereinbarung aber nicht sicher ist, dass sie die D… AG freiwillig wieder beschäftigen wird. Auch dieser Personenkreis durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass er im Gegensatz zu den Beamten von Arbeitslosigkeit bedroht ist.
3. Würde die Unwirksamkeit einer Regelung im Sozialplan zu einer Ausweitung von jedenfalls 12,7 % des Sozialplanvolumens führen, so wäre dies für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar mit der Folge der Gesamtnichtigkeit des Sozialplans.