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Arbeitsrecht
16.01.2014
Arbeitsrecht
BAG: Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Sozialauswahl - Altersdiskriminierung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2013 - 2 AZR 295/12 - entschieden: Tarifliche Regelungen über den - auch - an ein bestimmtes Lebensalter geknüpf-ten Ausschluss ordentlicher Kündigungen sind an den Vorschriften des AGG zu messen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen. Außerhalb einer Sozialauswahl geht mit dem Ausschluss ordentlicher Kündigun-gen für ältere Arbeitnehmer in der Regel keine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer einher. Auch innerhalb der Sozialauswahl liegt in der Berücksichtigung des höheren Lebensalters zu Gunsten der Betroffenen nicht schon per se ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters. Im Rahmen der Sozialauswahl ist der tarifliche Ausschluss ordentlicher Kündigun-gen für ältere Arbeitnehmer aber dann nicht mehr durch ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 gedeckt, wenn er ein gemäß § 1 Abs. 3 KSchG grob fehlerhaftes Auswahler-gebnis zur Folge hätte. Ergibt die Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmung, dass der Ausschluss ordentlicher Kündigungen für diesen Fall gar nicht gilt - so das Ergebnis der Ausle-gung von § 4.4 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juni 2005 -, ist mit der Bestimmung ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nicht verbun-den. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB kann sich auch aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit auf-grund innerbetrieblicher Maßnahmen des Arbeitgebers ergeben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber von sich aus darzulegen, dass keinerlei Möglichkeit mehr besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach einer Umschulung - sinnvoll fortzusetzen.

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