BAG: Auslösung im Baugewerbe - Verlegung des Betriebs
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.2.2012 - 9 AZR 461/10 - wie folgt: In § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau haben die Tarifvertragsparteien den Bezugspunkt für die Auslösung nach § 7 Nr. 4 BRTV-Bau festgelegt und angeordnet, dass die ständige Vertretung des Arbeitgebers maßgebend ist, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Dabei unterscheidet die tarifliche Regelung nicht zwischen Betrieben mit und Betrieben ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen und sonstigen ständigen Vertretungen des Arbeitgebers. Für eine Änderung des tarifvertraglich maßgeblichen Bezugspunkts für die Auslösung reichen organisatorische Veränderungen durch einen Arbeitgeber des Baugewerbes nicht aus. Dies gilt auch für eine Verlegung des Betriebssitzes an einen anderen Ort. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich nicht daran gehindert, den für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Bezugspunkt im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen oder mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden konkludenten Vertragsänderung.