BAG: Auslegung eines Überleitungstarifvertrags
Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2016 – 4 AZR 998/13 – wie folgt entschieden:
1. Abschnitt II § 2 TV Tarifsituation sieht einen Vergleich des sich ab dem 1. Mai 2012 aus den bis dahin maßgebenden Regelungen des Damp-Konzerns ergebenden Entgelts mit dem sich aus einer fiktiven Anwendung des TVöD/VKA und den ent-sprechenden Eingruppierungsregelungen ergebenden Entgelts vor.
2. Das so ermittelte fiktive „TVöD-Entgelt“ bildet die Obergrenze des künftigen Entgeltanspruchs. Ist das bisherige Entgelt höher, wird die Differenz künftig als pesönliche Zulage weiter gezahlt, die jedoch - ganz oder teilweise - auf künftige Erhöhungen des Bruttoentgelts durch Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege anrechenbar ist.
3. Die bei der Ermittlung des „fiktiven TVöD-Entgelts“ durchzuführende Einstufung ist nach den Maßgaben von § 16 TVöD/VKA und nicht nach § 6 TVÜ-VKA vorzuneh-men.