BAG: Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der betrieblichen Altersversorgung
Mit Urteil vom 14.7.2015 – 3 AZR 903/13 – hat das BAG wie folgt entschieden:
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.
2. Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden.