BAG: Auslegung eines Tarifvertrages – Senioritätsprinzip
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.11.2010 – 4 AZR 118/09 – wie folgt: In der Revisionsinstanz kann ein bisheriger Hilfsantrag im Wege einer ausnahmsweise zulässigen Klageänderung dann zum Hauptantrag erhoben werden, wenn die Vorinstanz über ihn entschieden hat. Erfasst eine Senioritätsregelung in einem Tarifvertrag Umschulungen auf einen anderen Flugzeugtyp – Wechselmuster – und bestimmt der Tarifvertrag zugleich, „Wechsel … sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen“, werden davon Umschulungen für eine Position im Management als Abteilungsleiter, deren Anforderungsprofil die Berechtigung für das Flugzeugmuster des betreffenden Kurses verlangt, nicht erfasst. Es fehlt an der tariflich vorausgesetzten Tätigkeit „in derselben Funktion“. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Umschulungsplätze auf die Wechselmuster nicht verkürzt werden und die Tätigkeit im Managementbereich nicht nur vorgeschoben ist.