BAG: Auslegung eines Sozialplans
Fiskalischer Schuldner der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG ist gem. § 40 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber. Dies besagt nichts über seine Berechtigung, die Arbeitnehmer zivilrechtlich auf die Erstattung der Steuer in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine Brutto-Vergütung. Im individualrechtlichen Innenverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist regelmäßig dieser Schuldner der Steuerforderung. Dazu bedarf es keiner besonderen Abrede. Durch entsprechende individualrechtliche oder - bezogen auf kollektiv begründete Zahlungsansprüche - kollektivrechtliche Vereinbarungen kann der Arbeitgeber (auch) im Innenverhältnis der Arbeitsvertragsparteien zum Steuerschuldner werden. Eine darauf gerichtete Vereinbarung muss den betreffenden Parteiwillen klar zu erkennen geben. Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus einem Sozialplan, den Arbeitnehmern bestimmte Fahrtkosten „zu 100 % zu erstatten“, begründet als solche keine Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Lohnsteuer im Innenverhältnis.
BAG-Entscheidung vom 21.7.2009 - 1 AZR 167/08.