BAG: Auslegung eines Sozialplans - Bestimmung des maßgebenden Bruttomonatsentgelts - Berücksichtigung von Elternteilzeitverhältnissen
Das BAG hat mit Urteil vom 15.5.2018 – 1 AZR 20/17 – wie folgt entschieden:
Stellen die Betriebsparteien wie im vorliegenden Fall für die Berechnung einer Sozialplanabfindung allein auf das Bruttomonatsgrundgehalt eines einzelnen Referenzmonats ab, ist bei Arbeitnehmern, die sich in diesem Monat in einer Elternteilzeit befinden, dasjenige Bruttomonatsgrundgehalt maßgebend, welches ihnen nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Beschäftigung ohne Elternzeit zustehen würde, wenn für Arbeitnehmer in Elternzeit, die nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber tätig waren, dieses der Berechnung zugrunde zu legen ist (Rn. 17 - 21).