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Arbeitsrecht
20.04.2012
Arbeitsrecht
BAG: Auslegung eines Firmentarifvertrages

Das BAG entschied am 13.10.2011 - 8 AZR 514/10 - wie folgt: Verwenden tariffähige Parteien in einer Vereinbarung feststehende Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung im Sinne des Gesetzes verstanden wissen wollten. Durch Tarifvertrag dürfen dem Arbeitgeber keine Rechte eingeräumt werden, die mit dem Schutz des Arbeitnehmers vor einseitiger Änderung des Arbeitsvertrages, der durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistet wird, nicht vereinbar sind. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitgeber durch den Tarifvertrag mit der Wertung des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbarende Befugnisse und Dispositionsmöglichkeiten eingeräumt werden. Ändert ein Tarifvertrag das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, greift er also in die Hauptleistungspflichten eines Arbeitsverhältnisses ein, wird den Arbeitnehmern dann kein verfassungsrechtlich gebotener Mindestschutz entzogen, wenn im tariflichen Gesamtzusammenhang Vorteile - wie der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen - vereinbart wurden. Die Erforderlichkeit solcher Regelungen unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Die Auslegung, ob es sich bei einer Tarifbestimmung um eine normative oder eine schuldrechtliche, nur zwischen den Tarifvertragsparteien geltende Bestimmung handelt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB.

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