BAG: Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - dynamische Bezugnahme auf Gehaltstarifvertrag
Das BAG hat mit Urteil vom 13.2.2013 - 5 AZR 2/12 - entschieden: Wird in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Vergütung ein fester Euro-Betrag als „Tarifentgelt“ bezeichnet, ist die Vergütung im Zweifel entsprechend den Tariferhöhungen des einschlägigen Tarifvertrags dynamisiert.