BAG: Auslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.5.2010 – 4 AZR 796/08 – wie folgt: Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach „für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ gelten, erfasst als lediglich zeitdynamische, nicht aber inhaltsdynamische Regelung regelmäßig zunächst nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L). Wird eine lediglich dynamische Bezugnahmeklausel infolge einer Tarifsukzession und der fehlenden Weiterführung des in Bezug genommenen Tarifvertrages lückenhaft, ist diese Regelungslücke imWege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die an diese Stelle tretenden Tarifregelungen in Bezug genommen sind. Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30.9.2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-L ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung die Arbeitsvertragsparteien vereinbart hätten. Das ist im Zweifel derjenige Tarifvertrag, der typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.