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Arbeitsrecht
31.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - „Neuvertrag“

Das BAG hat mit Urteil vom 27.3.2018 – 4 AZR 151/15 – wie folgt entschieden:

1. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als „Gleichstellungsabrede“ im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein sog. Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist. Hierfür kann die Formulierung, der Arbeitsvertrag werde geändert und „die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“ ein deutlicher Ausdruck sein (Rn. 29 f.).

2. Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Auslegung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übertragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 42).

BGB §§ 133, 157; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1

 

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