BAG: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Tarifwechselklausel - AGB-Kontrolle einer Bezugnahmeklausel
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 - wie folgt: Aufgrund der lediglich partiellen Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung eines Betriebs im Wege der Spaltung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG bedarf es einer Regelung im Spaltungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG, wenn der abgespaltene Rechtsträger Partei eines bestehenden Haustarifvertrages werden soll. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die für den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers die „jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen“ als maßgebend bestimmt, erfasst diejenigen Tarifverträge, an die der betreffende Arbeitgeber gebunden ist. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften von Tarifverträgen ist dann nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf ein tarifliches Regelungswerk, das wiederum selbst auf andere tarifliche Regelungen verweist, enthält keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB.