BAG: Auslegung einer Wertsicherungsklausel
Der dritte Senat entschied in seinem Urteil vom 13.11.2007 - 3 AZR 636/06 - wie folgt: Welchen Umfang eine Wertsicherungsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs Geratewohl macht, also nicht gleichsam „ins Blaue hinein" aufstellt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-609-1