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Arbeitsrecht
08.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.12.2011 - 4 AZR 26/10 - wie folgt: Wenn Parteien eines Arbeitsverhältnisses in einer mit „Vertrag“ überschriebenen Urkunde festlegen, dass für ihr Rechtsverhältnis zukünftig ausdrücklich benannte Rechtsfolgen gelten sollen, handelt es sich dabei nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. Soll einer solchen Vereinbarung von den Parteien ausnahmsweise lediglich die Wirkung eines Hinweises auf eine - unabhängig von der Vereinbarung bestehende - Rechtslage beigemessen werden, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte; allein das Bestehen einer gleichgerichteten, aber anderweitig begründeten Rechtslage reicht für eine solche Annahme einer rein „deklaratorischen Vereinbarung“ nicht aus. Die frühere Auslegungsregel zur „Gleichstellungsabrede“ ist auf nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarte Verweisungsklauseln nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes anzuwenden. Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen (normative) Wirksamkeit ankommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien dessen normative Wirksamkeit (etwa als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) als Bedingung für die vertragliche Verbindlichkeit des Regelwerks vereinbart haben.

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