BAG: Auslegung einer Verweisungsklausel in Änderungsvertrag
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.2.2010 – 4 AZR 691/08 – wie folgt: Bei Vertragsänderung nach dem 1.1.2002 zu Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, kommt es für die Beurteilung, ob eine in der Vertragsänderung enthaltene Verweisungsklausel hinsichtlich ihrer Auslegung als „Neu-“ oder „Altvertrag“ zu behandeln ist, darauf an, ob die Klausel bei Vereinbarung der Änderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag macht die dort geregelten Rechte und Pflichten zu arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, in die im Falle eines Betriebsübergangs der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eintritt. Durch die Anordnung des Übergangs einer mit dem Veräußerer eines Betriebes arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag auf den Betriebserwerber wird dieser nicht in seinem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit verletzt.
Vgl. zur dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag beim Betriebsübergang auch den BBKomm. von Vietmeyer/Byers in BB 2010, 1796.