BAG: Auslegung einer Versorgungszusage
Welche Bedeutung der vereinbarten Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern abgeleisteten Zeiten zukommt, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs „Geratewohl“ aufstellt, also nicht gleichsam „ins Blaue hinein“ macht. Dies ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere äußere Tatsachen ausführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt. Wird der Vertragspartner von zwei Vertretern vertreten, so müssen beide jeweils mit entsprechendem Willen gehandelt haben. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sie auch dieselben präzisen Vorstellungen vom Vertragsinhalt gehabt haben. Vielmehr reicht es aus, dass ein Vertreter einen bestimmten Geschäftswillen hat und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigt.
BAG-Entscheidung vom 2.7.2009 - 3 AZR 501/07