BAG: Auslegung einer Tarifregelung - persönlicher Geltungsbereich - Stufenzuordnung nach dem VergRTV
Das BAG hat mit Urteil vom 10.4.2019 – 4 AZR 587/17 – wie folgt entschieden:
1. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Stufenaufstieg nach § 3 Nr. 4 VergRTV erfasst alle unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitsverhältnisse. Das gilt unabhängig davon, ob das betreffende Arbeitsverhältnis vor oder nach diesem Zeitpunkt begonnen hat (Rn. 13 ff.).
2. Die für den Stufenaufstieg nach § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV erforderliche vorange-hende Berufspraxis von 17 Jahren kann nicht nur bei einem, sondern auch bei mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. erworben worden sein (Rn. 20, 21).
3. Die durch einen Arbeitnehmer in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufspraxis iSd. § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV ist auch dann für die Stufenzuordnung zu berücksichtigen, wenn sie nicht unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben wurde. Eine „ununterbrochene“ Beschäftigung setzt die Tarifbestimmung nicht voraus (Rn. 22 ff.).