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Arbeitsrecht
23.09.2013
Arbeitsrecht
ArbG Stendal: Auslegung einer Klausel als große dynamische Verweisung

Das ArbG Stendal hat mit Urteil vom 27.6.2013 – 1 Ca 1218/12 - entschieden: 1. Eine kleine dynamische Verweisung kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beschränkt sich die Gleichstellung auf das benannte Tarifwerk. 2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag (TVöD) kraft normativer Geltung und gleichzeitig kraft gesetzlicher Regelung (§ 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II) Anwendung, ein anderer Tarifvertrag (TVBA) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme, handelt es sich nicht um Tarifkonkurrenz. Es „konkurriert“ vielmehr ein Arbeitsvertrag mit einem Tarifvertrag. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG beziehungsweise nach dem allgemeinen dem Arbeitsrecht immanenten Günstigkeitsprinzip zu lösen.

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