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Arbeitsrecht
15.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Inbezugnahme eines Haustarifvertrages

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 4 AZR 290/10 - wie folgt: 1. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 erfolgten Änderung eines Arbeitsvertrages, der vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden ist, kommt es für die Beurteilung, ob eine in der Vertragsänderung enthaltene Verweisungsklausel hinsichtlich ihrer Auslegung als „Neu-“ oder „Altvertrag“ zu behandeln ist, darauf an, ob die Klausel bei Vereinbarung der Änderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung erfasst jedenfalls dann regelmäßig den TV-L, wenn nur dessen Anwendbarkeit als ein den BAT-O ersetzender Tarifvertrag in Frage steht. Eine solche Bezugnahmeklausel, bei der es sich um keine sog. Tarifwechselklausel handelt, erfasst daher regelmäßig nicht einen Haustarifvertrag, den ein nicht an diese Verbandstarifverträge tarifgebundener Arbeitgeber geschlossen hat. Soweit die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrages eine „Ablösung“ dieser Verbandstarifverträge vereinbaren, fehlt ihnen hierzu bereits die Tarifzuständigkeit. Deshalb handelt es sich bei einem solchen Haustarifvertrag schon deshalb nicht um einen „ersetzenden“ iSd. Bezugnahmeklausel. Pflegepersonen iSd. VergGr. Kr. VII Fallgr. 7 BAT-O sind nur solche Angestellte, die von der Anlage 1b Abschnitt A BAT-O erfasst werden. Die von ihnen auszuübende Tätigkeit muss derjenigen einer Pflegeperson iSd. einschlägigen Tätigkeitsmerkmales entsprechen. Dazu gehören Schüler und Zivildienstleistende nur dann, wenn aufgrund des Sachvortrages der rechtliche Schluss möglich ist, die ihnen übertragene Tätigkeit entspreche derjenigen einer Pflegeperson. Bestimmt eine tarifliche Regelung als Voraussetzung für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg die Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe, können Beschäftigungszeiten in einer anderen Fallgruppe nicht als Bewährungszeiten anerkannt werden.

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