BAG: Auslandseinsatz eines Bauarbeiters
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.4.2011 – 5 AZR 171/10 – wie folgt: Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem TV Mindestlohn, wenn im vergleichbaren Wirtschaftskreis für Auslandseinsätze keine höhere Vergütung geleistet wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn nur die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist des § 15 BRTV-Bau modifiziert oder zugleich das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung (§ 15 Nr. 2 BRTV-Bau) aufhebt.
Vgl. hierzu auch das kommende Schwerpunktheft zur Auslandsarbeit.