LAG Schleswig-Holstein: Auskunftspflicht bei internem Recruitment-Center
Das LAG Schleswig-Holstein entschied in seinem Beschluss vom 29.11.2012 – 5 TaBV 8/12 - wie folgt: Lässt der Arbeitgeber, der eine Vielzahl von Filialen unterhält, die Stellenausschreibungen für aller Filialen und die Bearbeitung der daraufhin eingehenden Bewerbungen durch eine zentrale Personalabteilung bzw. ein internes Recruitment- Center durchführen, ist er im Rahmen der Anhörung nach § 99 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Person aller Bewerber und deren Bewerbungsunterlagen zu erteilen. Ein solches internes Recruitment-Center ist nicht vergleichbar mit einem externen Personalberatungsunternehmen, welches dem Arbeitgeber geeignete Bewerber benennen soll. In letzterem Falle hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur Auskunft über die Personen zu geben, die ihm vom Personalberatungsunternehmen vorgeschlagen wurden.