BAG: Auskunftsanspruch des Betriebsrats - im Unternehmen beschäftigte schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen - Anspruch auf Vorlage einer Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit anzuzeigenden Daten und der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3
Das BAG hat mit Beschluss vom 20.3.2018 – 1 ABR 11/17 – wie folgt entschieden:
1. Seht rechtskräftig fest, dass einem Gesamtbetriebsrat ein Auskunfts- oder Vorlageanspruch zusteht oder nicht und wurden die Betriebsräte an diesem Verfahren nicht beteiligt, ist der Gesamtbetriebsrat in nachfolgenden Beschlussverfahren zwischen einzelnen Betriebsräten und dem Arbeitgeber über das gleiche Auskunfts- oder Vorlagebegehren nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Aufgrund der Bindungswirkung des vorangegangenen Beschlussverfahrens kann in dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen nicht mehr eingegriffen werden.
2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch erforderlich ist. Allein anhand dieser Angaben hat das Gericht zu prüfen, ob das Verlangen begründet ist.
3. Bei der für einen Arbeitgeber nach § 154 Abs. 1 SGB IX bestehenden Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen handelt es sich um keine „zugunsten der Arbeitnehmer“ gesetzliche Regelung iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Die Bestimmung vermittelt den einzelnen Arbeitnehmern keine unmittelbaren subjektiven Rechte.
4. Zu den „zugunsten der Arbeitnehmer“ geltenden Gesetzen iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zählt weiterhin nicht die Pflicht des Arbeitgebers nach § 163 SGB IX, im Rahmen der Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe eine Anzeige für das Unternehmen nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nebst den Verzeichnissen nach § 163 Abs. 1 SGB IX zu fertigen. Es handelt sich, wie § 176 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX bestätigt, um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
5. Bei der Pflicht des Arbeitgebers zur im Übrigen voraussetzungslosen Übermittlung einer Kopie der Anzeige nebst den Verzeichnissen für die einzelnen Betriebe nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an die jeweilige Interessenvertretung handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Vorlageverpflichtung. Diese besteht bei Unternehmen mit mehreren Betrieben gegenüber dem Gesamtbetriebsrat.
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Satz 1; SGB IX §§ 160, 163 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 164 Abs. 1, § 176 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 259