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Arbeitsrecht
17.09.2014
Arbeitsrecht
BAG: Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw - Einbeziehung des im Rahmen einer arbeitstäglichen Arbeitszeiterhöhung gezahlten Entgelts

Das BAG hat mit Urteil vom 31.7.2014 - 6 AZR 955/12 - entschieden:
Auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw ist das Entgelt für regelmäßig über die wöchentliche Arbeitszeit des TVöD hinaus geleistete Arbeit keine ständige Lohnzulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw. Derartige Zahlungen sind nicht in Monatsbeträgen festgelegt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw sichert nur den früheren Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb, nicht aber den von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb erfassten Lohn für Mehrarbeit. Seit Inkrafttreten des TVöD ist § 15 MTArb aufgehoben. Eine Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wie während der Geltung des MTArb sieht der TVöD nicht mehr vor. Besteht auch keine andere tariflich eröffnete Verlängerungsmöglichkeit, fehlt den Partnern von Dienstvereinbarungen seit dem 1. Oktober 2005 die Regelungskompetenz für eine wirksame Anordnung einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Gleichwohl dienstplanmäßig festgelegte Erhöhungen der Arbeitszeit sind dienstplanmäßige Überstunden.

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