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Arbeitsrecht
13.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Ausgleichszahlung nach Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung

Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2013 – 6 AZR 392/11 - entschieden: 1. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw entfällt durch die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, weil das Arbeitsverhältnis durch eine solche Rente nicht i. S. v. § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw und § 33 Abs. 2 TVöD beendet wird. 2. Tritt die auflösende Bedingung, durch die ein Arbeitsverhältnis endet, vor Ablauf der Zwei-Wochen- Frist des § 21 i.V. m. § 15 Abs. 2 TzBfG ein, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf dieser Frist. 3. Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dabei die Erfolgsaussichten der anderen Klage und die mit einer Aussetzung verbundene Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen. Kann eine vorgreifliche Frage vom Revisionsgericht ohne weiteren Sachvortrag aufgrund des unstreitigen bzw. festgestellten Sachverhalts auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden und ist angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen faktisch ausgeschlossen, überwiegt das Interesse der begünstigten Partei an einer baldigen Entscheidung über den streitigen Anspruch, so dass das Revisionsgericht von einer Aussetzung absehen kann.

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