BAG: Ausgleich für Nachtarbeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.5.2011 – 10 AZR 369/10 – wie folgt: § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien. Der gesetzliche Anspruch ist subsidiär. Um den gesetzlichen Anspruch zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Die Kompensation kann auch stillschweigend in allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Tarifvertrag selbst einen Hinweis auf den Ausgleich enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben. Der MTV und der ErgTV SiZ/Ost bestimmen keinen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit. Für die im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit besteht deshalb aus § 6 Abs. 5 ArbZG ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich.