BAG: Ausgleich für Feiertagsarbeit des Fahrpersonals im Rahmen des TV-N MV
Das BAG hat mit Urteil vom 22.3.2018 – 6 AZR 833/16 – wie folgt entschieden:
1. Beschäftigten im Fahrdienst steht für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen nach § 9 Abs. 1 TV-N MV ein Zeitzuschlag zu. Hiervon unberührt sind ihnen gemäß § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage zu gewähren, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Die beiden Ansprüche stehen nebeneinander. Durch Leistung des Zeitzuschlags wird der Anspruch auf bezahlte freie Tage nicht erfüllt.
2. Die hierdurch im Vergleich zu anderen Beschäftigten bewirkte Besserstellung des Fahrpersonals verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschäftigten des Fahrdienstes sind sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit besonderen Bedingungen ausgesetzt. Diese Unterschiede dürfen bei der Bestimmung der Gegenleistung für Feiertagsarbeit berücksichtigt werden.