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Arbeitsrecht
10.05.2018
Arbeitsrecht
BAG: Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung

Das BAG hat mit Beschluss vom 31.1.2018 – 10 AZR 695/16 (A) – wie folgt entschieden:

1. Das Revisionsgericht darf die Wirksamkeit eines entscheidungserheblichen Tarifvertrags nach § 293 ZPO überprüfen, wenn es sich die erforderliche Kenntnis selbst, etwa durch Einsicht in die im Handelsregister veröffentlichte Satzung eines wirtschaftlichen Vereins, verschaffen kann und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind.

2. Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für den jeweils abgeschlossenen Tarifvertrag als statutarisches Recht.

3. Auch das Revisionsgericht hat einen Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen, wenn vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder an der Tarifzuständigkeit einer tarifvertragschließenden Partei bestehen und diese Zweifel entscheidungserheblich sind.

4. Die in der Satzung des ZDS enthaltenen Regelungen über die „Fördermitgliedschaft“ selbständiger Schornsteinfeger im ZDS bieten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der soziale Gegenspieler des ZDS dessen eigenständige Interessenwahrnehmung und tarifliche Willensbildung ernsthaft beeinflussen könnte. Dies begründet vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit des ZDS.

5. Es bestehen vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDS für den TV AKS 2012 und den TV AKS 2014, weil sich der satzungsgemäße Organisationsbereich des ZDS nicht auf Auszubildende erstreckt. Diese Zweifel werden durch die „Servicemitgliedschaft“ von Auszubildenden im ZDS nicht beseitigt. Sie erstrecken sich aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich und die Ausbildungsvergütung mit den übrigen Tarifbestimmungen auf den gesamten Inhalt des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014.

6. In den fachlichen Geltungsbereich des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 fällt auch ein Betrieb, der ausschließlich einem Bezirksschornsteinfeger vorbehaltene Tätigkeiten ausführt.

7. Die Gründung einer gemeinsamen Einrichtung zu dem Zweck, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen zu fördern und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweigs gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, fällt in den Rahmen der Regelungsmacht von Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können in einem solchen Zusammenhang auch die Höhe der Ausbildungsvergütung regeln.

8. Mit den von § 7 Abs. 2 TV AKS 2012 und § 7 Abs. 2, Abs. 7 TV AKS 2014 begründeten Beitrags- und Auskunftspflichten für Betriebe mit Arbeitnehmern haben die Tarifvertragsparteien den weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 sowie die Auskunftspflicht aus § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 sind mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 5 Satz 1; TVG § 4 Abs. 2; HwO § 1 Abs. 2; SchfHwG in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, §§ 13 ff.; ZPO § 293; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk in den Fassungen vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) § 1 Unterabs. 3, § 2 Satz 1, §§ 4, 7 Abs. 2, Abs. 7

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