BAG: Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin - praktische Tätigkeit - Vergütungspflicht
Das BAG hat mit Urteil vom 10.2.2015 — 9 AZR 289/13 wie folgt entschieden:
1. Verrichtet ein Praktikant höherwertige Dienste als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat, ist dies von der Vergütungsvereinbarung zum Praktikum nicht mehr gedeckt. Die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Leistung erfolgt entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.
2. Während der praktischen Tätigkeit iSd. § 2 KJPsychTh-APrV ist nur eine Beteiligung der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten vorgesehen. Eigene Patientenbehandlungen unter Einzelsupervision und Supervision sind erst in einem späteren Ausbildungsabschnitt, der vertieften praktischen Ausbildung nach § 4 KJPsychTh-APrV, Teil des Curriculums.