BAG: Aufwendungsersatz - Schulbuch
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.3.2013 - 9 AZR 455/11 - wie folgt: Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet. Die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, hat grundsätzlich nicht die Lehrkraft, sondern deren Arbeitgeber zu tragen.