BAG: Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit
Das BAG hat mit Urteil vom 20.11.2018 – 9 AZR 349/18 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 394 Satz 1 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statthaft, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, ist die Entscheidung, ob die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO) fähig. Der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung darf nicht unklar bleiben. Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn ein Urteil die Zulässigkeit der Aufrechnung offenlässt (Rn. 17).
2. Pflichtumlagebeiträge des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund tariflicher Bestimmungen vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzuführen hat, sind nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen (Rn. 20).
3. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hat der Arbeitnehmer während der Dauer seines Urlaubs Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TV-BA sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile. Nach den tariflichen Bestimmungen gilt insoweit das Entgeltausfallprinzip. Dies führt bei einer unterjährigen Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit dazu, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub während seiner Vollzeitbeschäftigung nimmt, für den Zeitraum des Urlaubs die Fortzahlung der genannten Vergütungsbestandteile in voller Höhe verlangen kann (Rn. 25).