BAG: Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Das BAG hat mit Urteil vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - wie folgt entschieden:
1. Dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, der durch ein erstinstanzliches Urteil nicht beschwert ist, steht für die erstmalige Stellung eines Auflösungsantrags im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung offen. Deren Anbringung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des Begehrens als Anschlussberufung bedarf es nicht.
2. Beruft sich der Arbeitgeber neben der Kündigung, auf die sich ein Antrag des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG bezieht, noch auf andere, später wirksam werdende Beendigungstatbestände, hindert dies die Entscheidung über den zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag selbst dann nicht, wenn der Eintritt der anderweitigen Beendigung umstritten ist und die Parteien hierüber einen Prozess führen. Soweit es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf die voraussichtliche weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, muss das zur Entscheidung über den Auflösungsantrag berufene Gericht eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der anderweitigen Beendigung anstellen.
3. Ein Auflösungsgrund i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Umstände, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bedingen, im Zusammenhang mit der Kündigung und/oder dem Kündigungsschutzprozess stehen.
4. Die – psychische – Erkrankung des Arbeitnehmers infolge einer sozialwidrigen Kündigung ist jedenfalls dann kein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG, wenn der Arbeitgeber die Krankheit weder zielgerichtet herbeigeführt noch mit einer offensichtlich unbegründeten Kündigung oder etwa ehrverletzenden Äußerungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers als möglich angesehen und bewusst in Kauf genommen hat.