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Arbeitsrecht
17.09.2013
Arbeitsrecht
BAG: Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Anbringung in der Berufungsinstanz

Das BAG hat mit Urteil vom 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - entschieden: Dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, der durch ein erstinstanzliches Urteil nicht beschwert ist, steht für die erstmalige Stellung eines Auflösungsantrags im Beru-fungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung offen. Deren Anbringung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des Begehrens als Anschlussberufung bedarf es nicht. Beruft sich der Arbeitgeber neben der Kündigung, auf die sich ein Antrag des Ar-beitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG bezieht, noch auf andere, später wirksam wer-dende Beendigungstatbestände, hindert dies die Entscheidung über den zeitlich vor-gehenden Auflösungsantrag selbst dann nicht, wenn der Eintritt der anderweitigen Beendigung umstritten ist und die Parteien hierüber einen Prozess führen. Soweit es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf die voraus-sichtliche weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, muss das zur Entschei-dung über den Auflösungsantrag berufene Gericht eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der anderweitigen Beendigung anstellen. Ein Auflösungsgrund iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Umstände, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis-ses bedingen, im Zusammenhang mit der Kündigung und/oder dem Kündigungs-schutzprozess stehen. Die - psychische - Erkrankung des Arbeitnehmers infolge einer sozialwidrigen Kündigung ist jedenfalls dann kein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG, wenn der Arbeitgeber die Krankheit weder zielgerichtet her-beigeführt, noch mit einer offensichtlich unbegründeten Kündigung oder etwa ehrver-letzenden Äußerungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Arbeit-nehmers als möglich angesehen und bewusst in Kauf genommen hat.

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