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Arbeitsrecht
13.08.2010
Arbeitsrecht
BAG: Auflösungsantrag des Arbeitgebers und anderweitige Beendigung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2010 – 2 AZR 554/08 – wie folgt: Der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis zwar erst nach dem gemäß § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber schon vor Erlass des Auflösungsurteils geendet hat. In einem solchen Fall ist die Begründetheit des Auflösungsantrags nicht – wie sonst – ausgehend von den bei Erlass des Urteils vorliegenden Umständen zu beurteilen. Die nach § 9 Abs. 1 KSchG anzustellende Prognose ist vielmehr anhand der Umstände anzustellen, die zwischen dem Termin, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, und dem anderweitigen Beendigungstermin eingetreten sind. Das schließt selbst eine unterstützende Heranziehung von Vorfällen aus, die sich erst nach der anderweitigen Beendigung ereignet haben. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nicht auch aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam ist. Dabei führt das Vorliegen eines anderen Unwirksamkeitsgrunds i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG nicht zur prozessualen Unzulässigkeit des Auflösungsbegehrens. Es mangelt dem Begehren vielmehr an einer materiellen Voraussetzung wie beim Fehlen von Auflösungsgründen i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG auch. Auf eine bestimmte Prüfungsreihenfolge sind die Gerichte für Arbeitssachen gesetzlich nicht festgelegt. Liegt nur eine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KSchG nicht vor, ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers unbegründet. Der Erörterung weiterer Voraussetzungen bedarf es dann nicht. Wird der Auflösungsantrag des Arbeitgebers mit der Begründung abgewiesen, es lägen zwar keine anderen Unwirksamkeitsgründe i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG vor, fehle aber an einem Auflösungsgrund i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, ist der Arbeitnehmer insoweit nicht beschwert. Ein Rechtsmittel des Arbeitnehmers, das allein auf die Abweisung des Auflösungsantrags wegen Vorliegens eines anderen Unwirksamkeitsgrunds zielt, ist unzulässig.

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