BAG: Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 30.9.2010 – 2 AZR 160/09 – wie folgt: Der Arbeitgeber kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentlichen Kündigung beantragen. Das Gesetz (§ 13 Abs. 1 S. 3 KSchG) sieht für diesen Fall ausschließlich ein Antragsrecht des Arbeitnehmers vor. Dabei verbleibt es, wenn das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, tariflich ausgeschlossen ist. Das betrifft nicht nur die außerordentliche und zugleich fristlose Kündigung. Ein Antragsrecht des Arbeitgebers analog § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist grundsätzlich nicht in Betracht.