BAG: Auflösungsantrag bei leitenden Angestellten
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 14.4.2011 – 2 AZR 167/10 – wie folgt: Zur selbständigen Einstellung und Entlassung sind nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 KSchG nur solche Arbeitnehmer i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG berechtigt, deren entsprechende Befugnis nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis besteht. Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein,wenn der Angestellte informellen Einfluss ausüben kann, aber letztlich auf die Befugnis beschränkt ist, Vorschläge zu unterbreiten. Der leitende Angestellte i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG muss die Rechtsmacht haben, den Arbeitgeber selbständig zu verpflichten. Das Gebot der Rechtssicherheit verbietet ein über den Wortlaut hinausgehendes Verständnis des § 14 Abs. 2 KSchG. Die formelle Berechtigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen und zum Ausspruch von Kündigungen ist regelmäßig leicht festzustellen, während eine zuverlässige rechtliche Gewichtung informeller Einflüsse auf Personalentscheidungen schwierig sein wird.