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Arbeitsrecht
25.06.2020
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Auflösung eines Betriebsrats wegen Weigerung zur Zusammenarbeit

PM zu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.6.2020 – 14 TaBV 75/19

Volltext: BB-Online BBL2020-1524-4 

Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen mit ca. 689 Mitarbeitern. Dort wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diesen Betriebsrat heute auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen bestätigt. Grund der Auflösung ist, dass der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. § 23 Abs. 1 BetrVG verlangt eine objektiv erheblich Pflichtverletzung, die offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß des Betriebsrats ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.

Dies ist der Fall und ergibt sich insbesondere daraus, dass der Betriebsrat sich weigerte mit dem Personalleiter, der von der Arbeitgeberin als zuständiger Ansprechpartner benannt war, zusammenzuarbeiten. Er hat diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt. Kraft ihrer Organisationshoheit obliegt es der Arbeitgeberin, für sie den Ansprechpartner zu bestimmen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht handelte, konnte der Betriebsrat nicht im Wege der Selbsthilfe die Zusammenarbeit mit ihm einstellen. Vielmehr hatte er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr zu setzen. Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter verstieß der Betriebsrat unter Abwägung aller Umstände offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Antrag eines Quorums von Arbeitnehmern auf Auflösung des Betriebsrats war unzulässig, weil es nach der Antragsrücknahme an dem erforderlichen Quorum fehlte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Betriebsrat steht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betriebsrat aufgelöst. (PM vom 23.6.2020)

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