BAG: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.2.2010 – 7 ABR 89/08 – wie folgt: Verlangt ein nach § 78a Abs. 1 BetrVG geschützter Auszubildender gemäß § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so kann dieser verpflichtet sein, für ihn einen mit einem Leiharbeitnehmer besetzten, dauerhaften und ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz freizumachen. Ob dem Arbeitgeber gemäß § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG zumutbar ist, den mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz freizumachen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Auszubildendenvertreters auf diesem Arbeitsplatz sprechen.