BAG: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.9.2010 – 7 ABR 33/09 – wie folgt: Ein Auszubildender, der bereit ist, zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zu einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren über den Auflösungsantrag genügt nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung des Auszubildendenvertreters zu gewährleisten.