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Arbeitsrecht
06.02.2013
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Sitzung vom 25.1. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Direktors des Unternehmensbereichs Omnibus der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für unwirksam erklärt und dieses Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 45 000 Euro aufgelöst. Es hat ferner die Kündigung des daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses als Tarifangestellter für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer wurde zunächst auf der Grundlage eines im Jahr 1990 geschlossenen Arbeitsvertrags als Tarifangestellter beschäftigt. Er war seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage eines weiteren Vertrages als Direktor des Unternehmensbereichs Omnibus tätig; während dieser Zeit sollte der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag ruhen. Die BVG kündigte die Arbeitsverhältnisse im September 2010 außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum 31.3.2011 wegen angeblicher Managementfehler. Der Arbeitnehmer, der dem Vorstand der BVG direkt unterstellt war, sei seiner Führungsverantwortung nicht gerecht geworden. Nachdem das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch Teilurteil vom 10.6.2011 für unwirksam erklärt hatte (Pressemitteilung 24/11), hat es nun auch die ordentliche Kündigung beider Arbeitsverhältnisse für unwirksam gehalten. Angesichts der Mitverantwortung des Vorstandes der BVG für den Omnibusbetrieb seien die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht derart gravierend, dass ihnen mit einer ordentlichen Kündigung des Direktorenarbeitsverhältnisses begegnet werden musste; auch die Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Das Direktorenarbeitsverhältnis war ferner ohne nähere Begründung der BVG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, weil der Arbeitnehmer als leitender Angestellter mit Kündigungsbefugnis anzusehen war; für diesen Fall bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 14 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keiner inhaltlichen Begründung. Für die Auflösung des ruhenden Arbeitsverhältnisses lagen demgegenüber keine Gründe vor; es besteht daher fort. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.1.2013 – 17 Sa 491/11
(Quelle: PM LAG Berlin-Brandenburg vom 25.1.2013)

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