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Arbeitsrecht
29.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Auflösende Bedingung bei tariflicher Neuregelung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom18.5.2011 – 10 AZR 206/10 – wie folgt: Haben die Arbeitsvertragsparteien in einer Nebenabrede eine Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31.12.1983 geltenden Fassung (Funktionszulage Schreibdienst) „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung“ vereinbart, so handelt es sich um eine auflösende Bedingung i. S. v. § 158 Abs. 2 BGB. Eine solche vomArbeitgeber gestellte vertragliche RegelungunterliegtebensowiedieBefristungeinzelner Arbeitsbedingungen einer Kontrolle nach den§§ 305 ff.BGB. Es bleibt offen,obdie auflösende Bedingung einer „tarifvertraglichen Neuregelung“ im Fall einer nachwirkenden Tarifnorm ein Abweichen von einer gesetzlichen Regelung i. S. v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB darstellt. Regelmäßig benachteiligt eine solche auflösende Bedingung den Arbeitnehmer jedenfalls angesichts von § 4 Abs. 5 TVG nicht unangemessen und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Bei den Regelungen des TVöD handelt es sich um eine tarifvertragliche Neuregelung i. S. d. vertraglichenNebenabrede, sodass einAnspruchaufFortzahlung der Funktionszulage Schreibdienst ab dem 1.10.2005 nicht mehr bestand. Tarifliche Entgelterhöhungen durften daher grundsätzlich auf eine solche als Besitzstand weitergezahlte Zulage angerechnetwerden.Der(frühere)Zweck der Zulage steht dem nicht entgegen.

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