BAG: Auflösende Bedingung – Abberufung als Geschäftsführerin
Das BAG hat mit Urteil vom 17.6.2020 – 7 AZR 398/18 – wie folgt entschieden:
1. Der hauptberufliche, auf die Dauer von sieben Jahren gewählte Verbandsgeschäftsführer eines Zweckverbands kann nach § 12 Abs. 3 GKG-LSA entweder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden oder auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags beschäftigt werden. Ist Letzteres der Fall, kann es sich je nach der Vereinbarung der Parteien und der tatsächlichen Durchführung entweder um ein freies Dienstverhältnis oder um ein Arbeitsverhältnis handeln. Regelt der Vertrag, dass der Geschäftsführer leitender Angestellter ist, spricht dies für die Vereinbarung eines Arbeitsvertrags (Rn. 18).
2. Im Anstellungsvertrag des Verbandsgeschäftsführers ist nach § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GKG-LSA ua. festzulegen, dass seine Anstellung mit Ablauf der Wahlperiode oder mit Ablauf des Tages, an dem er von der Verbandsversammlung vorzeitig abgewählt wird, endet. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, bedarf die Vereinbarung der auflösenden Bedingung der vorzeitigen Abwahl nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrundes. § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GKG-LSA regelt keinen eigenen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für die auflösende Bedingung. Allein die vorzeitige Abwahl als Verbandsgeschäftsführer genügt nicht, um die Auflösung des Arbeitsvertrags zu rechtfertigen (Rn. 28/31).
(Orientierungssätze)
BGB §§ 611a, 620 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 17, 21; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2; GKG-LSA § 12 Abs. 3