BAG: Auflösende Bedingung - Klagefrist - Auslauffrist
Das BAG hat mit Urteil vom 12.8.2015 – 7 AZR 592/13 – wie folgt entschieden:
1. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung. Tritt die auflösende Bedingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsverhältnis deshalb erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist. Dies gilt auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der auflösenden Bedingung der Winterruhe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst.
2. Die Klagefrist und die Fiktion nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gelten nicht für die Einhaltung der Auslauffrist des § 15 Abs. 2 TzBfG. § 15 Abs. 2 TzBfG regelt keinen Unwirksamkeitsgrund für die auflösende Bedingung, vielmehr wird das vereinbarte Vertragsende durch die gesetzliche Anordnung modifiziert.