BAG: Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 26.2.2020 – 7 AZR 121/19 – wie folgt entschieden:
1. Der Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 setzt neben der Flugdienstuntauglichkeit des Arbeitnehmers voraus, dass für den Arbeitnehmer keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt (Rn. 18).
2. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, der eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt hat, einen anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf. Dazu genügt ein Hinweis auf die auch jedem anderen Mitarbeiter zustehende Möglichkeit, sich auf offene Stellen zu bewerben, nicht. Ein Angebot ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, ein entsprechendes Angebot nicht annehmen zu wollen (Rn. 36).
3. Den Arbeitgeber trifft im Bedingungskontrollrechtsstreit keine erweiterte Darlegungslast hinsichtlich des Fehlens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, wenn er ein betriebliches Eingliederungsmanagement zwar nach der Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, aber noch vor dem Ablauf der tarifvertraglichen Auslauffrist nach §§ 22, 20 MTV Nr. 2 ordnungsgemäß durchgeführt hat (Rn. 39).