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Arbeitsrecht
19.08.2020
Arbeitsrecht
BAG: Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

Das BAG hat mit Urteil vom 20.5.2020 – 7 AZR 100/19 – wie folgt entschieden:

1. Das Arbeitsverhältnis eines flugdienstuntauglichen Flugbegleiters endet nicht aufgrund der in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 geregelten auflösenden Bedingung, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer eine solche Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt (Rn. 22).

2. Hat der Arbeitgeber entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit 1. Januar 2018: § 167 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nicht durchgeführt, trifft ihn im Hinblick auf das Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bedingungskontrollrechtsstreit eine gesteigerte Darlegungslast. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber ein gebotenes bEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Er hat in diesen Fällen von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst nicht in Betracht kommt (Rn. 27).

3. § 84 Abs. 2 SGB IX (seit 1. Januar 2018: § 167 Abs. 2 SGB IX) schreibt in Bezug auf das bEM zwar weder konkrete Maßnahmen noch ein bestimmtes Verfahren vor. Es lassen sich aus dem Gesetz jedoch Mindeststandards ableiten, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des bEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Daher müssen vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten, die von Teilnehmern des bEM vorgeschlagen werden, sachlich erörtert werden (Rn. 32).

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