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Arbeitsrecht
19.05.2020
Arbeitsrecht
BAG: Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld

Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2019 – 7 AZR 350/18 – wie folgt entschieden

1. Grundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 ist die auf den Monat bezogene Vergütung des Kalendermonats, in den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt. Von der errechneten Nettovergütung ist das Bruttokrankengeld in Abzug zu bringen (Rn. 23 ff.).

2. Nach § 13 Abs. 4 Buchst. a MTV Nr. 2 ist die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses abhängig von der Dienstzeit. Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 13 Abs. 4 Buchst. b MTV Nr. 2 die Zeit der Beschäftigung im Dienst der DLH und ihrer Tochtergesellschaften. Um eine Tochtergesellschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn die Gesellschaft während der Dienstzeit des Arbeitnehmers von der DLH iSd. § 17 Abs. 1 AktG abhängig war (Rn. 35 f.).

3. Die auflösende Bedingung in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 tritt nicht ein, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung (Rn. 45).

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